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Busunternehmen, deren registrierter Firmensitz, festgelegter Ort der Gewerbeausübung bzw. ständiger Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb von Polen liegt (d.h. in einem anderen EU-Land als Polen), und die in Polen Dienstleistungen der internationalen Personenbeförderung mit außerhalb Polens zugelassenen Bussen ausüben, sind seit Juni 2010 verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung in Polen anzuwenden. 

Die Personenbeförderer müssen sich beim Zweiten Finanzamt Warschau-Mitte (Drugi Urząd Skarbowy Warszawa-Śródmieście) als Umsatzsteuerzahler in Polen registrieren und dort ihre Steuererklärungen monatlich oder pro Quartal ablegen. 

Der aktuelle Steuersatz beträgt 8 Prozent und wird für jeden in Polen gefahrenen Kilometer abgerechnet. 

Die aus der Steuererklärung resultierende Umsatzsteuer muss an das oben genannte Finanzamt gezahlt werden. Die Steuerentrichtung erfolgt bis zum 25. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Steuerverpflichtung entstanden ist (bei Quartals-Zahlern bis zum 25. des dem Quartal folgenden Monats). 

Die Anmeldeformulare für die umsatzsteuerrechtliche Registrierung (VAT-R), so wie das Formular VAP-1 für die Erklärung der Personenbeförderungssteuer können von der Homepage des Finanzministeriums in deutscher Sprache heruntergeladen werden.

  • Formular VAP-R 
    (Dieses Formular lässt sich nur unter Verwendung des Microsoft Internetexplorers öffnen oder mit Adobe PDF-Reader)
    Info - Spezifisches Verfahren bezüglich der MwSt. von Dienstleistungen des internationalen, gelegentlichen Straßen- Personenbeförderung - PDF (101 KB)

  • Formular VAP-1 
    (Dieses Formular lässt sich nur unter Verwendung des Microsoft Internetexplorers öffnen oder mit Adobe PDF-Reader)
    Erläuterungen zur Erklärung für Mehrwertsteuer - PDF (29 KB)

 

Quelle: Portal Podatkowy
https://www.podatki.gov.pl/vat/abc-vat/procedury/uslugi-miedzynarodowego-okazjonalnego-przewozu-drogowego-osob/

 

Hinweis: Für Reisen mit Kleinbuss mit 9 oder weniger Sitzplätzen (8 + Fahrer) fallen grundsätzlich keine Steuern an, auch wenn dies im Rahmen von gewerblichen Reisen in Polen unterwegs sind.


Vereinfachtes Besteuerungsverfahren (seit  1. Januar 2012)

Das Besteuerungsverfahren für ausländische Busunternehmen wurde vom polnischen Finanzministerium erleichtert. Ausländische Unternehmen, die nur gelegentlich nach Polen fahren, können sich nach einem vereinfachten Verfahren für die Umsatzsteuer anmelden und diese auch einfacher abrechnen. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht traten zum 1. Januar 2012 in Kraft.

Busunternehmen, die nur gelegentlich nach Polen fahren, können sich nun online beim zuständigen Zweiten Finanzamt Warschau-Mitte (Drugi Urząd Skarbowy Warszawa-Śródmieście) anmelden. Auf dem zweiseitigen Formular VAP-R müssen die Teilnehmer nur die Angaben zum Namen und Sitz des Unternehmens sowie zur Steuernummer machen. Sie erhalten dann ihre Ident-Nummer. Mit dieser Nummer können die Teilnehmer vierteljährlich ihre Umsatzsteuererklärung online abgeben.

Voraussetzung für die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren ist, dass der Busunternehmer keine Umsatzsteuer-Verrechnung in Polen vornehmen und keine Steuer-Rückzahlung beantragen möchte. Unter diesen Bedingungen entfällt für ihn die Pflicht, sich nach dem allgemeinen Versteuerungsverfahren in Polen anzumelden.


Ausnahmeregelungen

Anfang 2011 wurde eine Neuerung eingeführt, die darauf beruht, dass ausländische Organisationen, Verbände, Sportklubs und Schulen (aus anderen EU-Ländern), welche Gelegenheitsverkehre durchführen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und mit der Tätigkeit dieser Institutionen verbunden sind, von der Registrierungspflicht in Polen ausgenommen sind. Vom Busfahrer sind allerdings Dokumente mitzuführen, mit welchen bestätigt werden kann, dass im jeweiligen Fall keine Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung in Polen besteht (z.B. ein Zulassungsdokument des Fahrzeugs, in welchem die betroffene Organisation als Fahrzeugeigentümer eingetragen ist oder ein Vertrag über die Anmietung des Fahrzeugs). Es gibt keine weiteren Ausnahmen!


Elektronisches Mautsystem viaTOLL

Die Nutzung des Systems ist seit dem 1. Juli 2011 auf ausgewählten Strecken in Polen wie Autobahnen, Expressstrassen und Landesstrassen obligatorisch. Jeder Fahrer eines Fahrzeuges mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht oder eines Busses mit mehr als 9 Sitzen (unabhängig vom höchst zulässigen Gesamtgewicht) wird verpflichtet, auf dem benannten gebührenpflichtigen Straßennetz das viaTOLL System zu nutzen. 
viaTOLL ersetzt das Vignettesystem, das nur bis zum 31. Juni 2011 galt. 
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Firma viaTOLL.

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