(Entwicklungsministerium in Zusammenarbeit mit dem Polnischen Camping- und Caravaningverband)
Fot: Krzysztof Nowosielski
Präambel/Einleitung
Der Campingplatz (Camping) gemäß Artikel 36 Punkt 4 des Gesetzes vom 29. August 1997 über Hoteldienstleistungen und Dienstleistungen von Reiseleitern und Fremdenführern (Gesetzblatt von 2019, Pos. 238 und von 2020, Pos. 374 und 568) ist eine der Arten von Hotelanlagen. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 des oben genannten Gesetzes muss ein Campingplatz (Camping) jedoch obligatorische Hygieneanforderungen erfüllen. Hygäneanforderungen gemäß § 4 der Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. August 2004 über Hotelanlagen und andere Einrichtungen, in denen Hoteldienstleistungen erbracht werden (Gesetzblatt von 2017. 2166) auf einem Campingplatz (Camping) werden in Bezug auf die sanitären Anforderungen mit der Stellungnahme des örtlich zuständigen staatlichen Kreisssanitärinspektors dokumentiert und in Hotelanlagen, die sich auf dem Gelände einer Organisationseinheit befinden, die dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister untersteht oder von diesem beaufsichtigt wird, oder auf dem Gelände, das von einer dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister unterstellten oder von diesem beaufsichtigten Stelle verwaltet wird - mit der Stellungnahme des örtlich zuständigen staatlichen Sanitärinspektors des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und Verwaltung.
Wie bisher sollen weiterhin die oben genannten Anforderungen erfüllt werden. Darüber hinaus zur Sicherstellung der Gesundheits-, Hygiene- und Präventionsstandards im Rahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes der Gäste werden folgende Richtlinien aufgestellt. Gleichzeitig wird betont, dass in den Richtlinien auch andere, in der gegenwärtigen Situation allgemein geltende Rechtsbestimmungen berücksichtigt sind, d.h. Bestimmungen der Verordnung des Ministerrates vom 2. Mai 2020 zur Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit dem Auftreten eines Seuchenzustands (Gesetzblatt 2020, Pos. 792).
Ziel der implementierten Verfahren ist:
- Zusätzlich Steigerung der Sicherheit von Besuchern und Personal (Personal) von Campingplätzen und Touristen zu gewährleisten.
- Minimierung der Ansteckungsgefahr für Gäste und Personal (Servicepersonal) und Touristen.
- Begrenzung der Anzahl der Kontakte auf dem Campingplatz während eines bestimmten Zeitraums als Schutz vor einer möglichen Infektion.
- Umfassende, an das Stadium der Epidemie angepasste Gegenmaßnahmen.
Die Richtlinien sind in vier Teile gegliedert:
- Gewährleistung der Sicherheit von Mitarbeitern - Service.
- Gewährleistung der Sicherheit von Gästen auf dem Campingplatz:
- ohne dauerhafte Übernachtungskapazitäten;
- mit dauerhaften Übernachtungskapazitäten.
- Gastronomie
- Präventivmaßnahmen: Verdacht auf Coronavirusinfektion des Servicepersonals.
- Verfahren bei Verdacht auf eine Coronavirusinfektion bei einem Gast.
Ad.1 - Gewährleistung von Sicherheit der Mitarbeiter / Service, insbesondere durch:
- Aufteilung der Aufgaben des Campingplatzes, damit der Teil - der keine physische Anwesenheit von Mitarbeitern in der Einrichtung erfordert - so lange wie möglich als Homeoffice ausgeführt werden kann.
- Organisation der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des erforderlichen sozialen Abstands zwischen den Beschäftigten (mindestens 2 m).
- Organisation der Arbeitsweise unter Berücksichtigung des Schicht- und Rotationssystems und der erforderlichen Personalreserve für den Fall der Zunahme des Seuchenrisikos (Handlungsempfehlungen).
- Gewährleistung persönlicher Schutzausrüstung (Schutzmasken, Einweghandschuhe und Händedesinfektionsmittel) für die Reinigungsdienste und das Betriebspersonal.)
- Gewährleistung der Belüftung der Räume.
- Einschränkungen von Sitzungen und internen Besprechungen auf ein unumgängliches Minimum; empfohlen: Telefon- oder E-Mail-Kontakt.
- Beschränkung der Nutzung von Gemeinschaftsräumen durch Betriebspersonal, einschließlich
- Einführung unterschiedlicher Pausenzeiten,
- Verringerung der Zahl der Mitarbeiter, die Gemeinschaftsräume zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichzeitig nutzen.
- Besondere Betreuung von Mitarbeitern aus Altersgruppen mit erhöhtem Epidemie-Risiko
- Richtlinien für Mitarbeiter: Service:
- vor dem Arbeitsbeginn, gleich nach dem Eintreffen in der Arbeitsstätte, sollen Hände mit Wasser und Seife gewaschen werden,
- bei der Ausübung von Arbeitsaufgaben sollen Nasen- und Mundschutz, eventuell ein Visier und Schutzhandschuhe getragen werden,
- es soll ein Sicherheitsabstand zum Gast und zu den Kollegen eingehalten werden,
- regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife gemäß den Anweisungen am Waschbecken und desinfizieren der getrockneten Hände mit einem Mittel auf Alkoholbasis (min. 60%),
- beim Husten und Niesen, sollen Mund und Nase mit einem gebeugten Ellbogen oder einem Taschentuch bedeckt werden - das Taschentuch soll so bald wie möglich in einen geschlossenen Abfallbehälter entsorgt und die Hände gewaschen werden,
- es soll versucht werden, das Gesicht, insbesondere Mund, Nase und Augen, nicht mit den Händen zu berühren,
- es sollen alle Bemühungen an den Tag gelegt werden, die Arbeitsplätze sauber und hygienisch zu halten, insbesondere nach Arbeitsschluss; es wird daran erinnert, Kontaktflächen wie Telefonhörer, Tastatur und Maus, Lichtschalter oder Schreibtische zu desinfizieren,
- regelmäßige Reinigung (mehrmals täglich) der gemeinsamen Bereiche, mit denen die Gäste in Kontakt kommen, z.B. Türgriffe, Geländer, Tischplatten, Stuhllehnen,
- traditionelles Hinweisen auf Orte auf der Karte mit der Fingerspitze soll durch Anzeige auf Bildschirmen oder per Laser (unter Einhaltung des empfohlenen Abstands) ersetzt werden,
- wenn diese Möglichkeit besteht, soll der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln vermieden werden.
- Vorbereitung eines Verfahrens für den Umgang mit Verdachtsfällen von Infektionen eine effiziente diesbezügliche Unterweisung der Mitarbeiter.
Zu 2 - Gewährleistung von Sicherheit in der Einrichtung, insbesondere durch:
- Allgemeine Empfehlungen für Einrichtungen mit und ohne dauerhafte Übernachtungskapazitäten auf dem Campingplatz (Camping)
- An einer gut sichtbaren Stelle am Eingang des Campingplatzes oder an der Rezeption des Campingplatzes sollen Informationen über Hygieneanforderungen des Campingplatzes während einer Epidemie angebracht werden. Die Gäste sind verpflichtet, alle Gesundheits-, Hygiene- und Vorbeugungsregeln im Falle einer Epidemie zu akzeptieren, indem sie dies schriftlich bestätigen.
- An einer sichtbaren Stelle vor dem Eingang werden Informationen über die maximale Anzahl von Gästen angebracht, die sich zur gleichen Zeit in der Einrichtung aufhalten können.
- Begrenzung der Gästezahl nach den geltenden Vorschriften je nach Größe der Einrichtung, um der Forderung nach sozialer Distanz nachkommen zu können.
- Wenn der Empfang von Gästen auf dem Campingplatz (Camping) aufgrund seiner Größe eingeschränkt ist, wird in Zeiten von Epidemien den Caravaninggästen, die ihren Aufenthalt im Voraus buchen und deren Wohnwagen oder Caravans über autonome Wasser- und Abwassersysteme verfügen oder an das Wasserversorgungs- Abwassersystem des Campingplatzes vor Ort angeschlossen werden können (Wohnwagen und Caravans sind standardmäßig mit einer Sanitärkabine mit entsprechenden Ver- und Entsorgungsanschlüssen oder einem Behältersystem ausgestattet) wird Vorrang bei der Unterbringung auf dem Campingplatz eingeräumt.
- Einreise und Aufenthalt im Rahmen eines zugewiesenen Standortes nur der engsten Verwandten gemäß Art. 115 § 11 des Strafgesetzbuches vom 6. Juni 1997, d.h. des Ehegatten, Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, von Geschwistern, von in derselben Linie oder demselben Grad angeheirateten Person, Adoptivkindern und ihrer Ehegatten sowie Lebenspartnern.
- Die Registrierung umfasst alle Gäste auf dem Campingplatz (Camping). Dies geschieht, damit im Falle einer Infektion schnell ein Gast gefunden werden kann, der sich in einer bestimmten Zeitspanne auf dem Campingplatz befand.
- Kostenlose Versorgung der Gäste mit Desinfektionsmitteln (Desinfektionsmittel, Seife). Es wird empfohlen, die Möglichkeit einzuräumen, Schutzmasken und Schutzhandschuhe an der Rezeption des Campingplatzes (Camping) oder in einer beliebigen Verkaufsstelle auf dem Gelände zu erwerben.
- Anbringen von Anweisungen für das Händewaschen, das Ausziehen und Anziehen von Handschuhen, das Abnehmen und Aufsetzen einer Maske sowie Anweisungen für die Händedesinfektion an Desinfektionsmittelspendern.
- Bereitstellung von entsprechenden Geräten und Mitteln sowie Überwachung der täglichen Reinigungsarbeiten, mit besonderem Schwerpunkt auf der Desinfektion von Kontaktflächen - Handläufe, Türgriffe, Lichtschalter, Griffe, Stuhlgeländer und ebene Flächen, einschließlich Arbeitsplatten in Arbeits- und Essbereichen.
- Die Verpflichtung für Gäste, ihre Hände am Eingang zum Empfangsbereich oder zur Touristenküche und zu den sanitären Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen zu desinfizieren und über einen Schutz für Mund und Nase zu verfügen.
- Einschränkung des Zugangs zum Empfangsbereich auf nur einen Gast.
- Einschränkung der Nutzung von Multimedia, Info-Kiosken und anderen berührungsaktivierten Geräten.
- Es dürfen keine Veranstaltungen für größere Gruppen (Picknicks, Kanufahrten, Ausflüge usw.) und keine Treffen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen auf dem Campingplatz (Camping) durch Touristen in größeren Gruppen (Lagerfeuer, Grillen, Picknick usw.) bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Sperrfrist organisiert werden.
- Handel auf dem Campingplatz (Camping) - Beschränkungen sollten in Übereinstimmung mit den Beschränkungen für den allgemeinen Handels eingeführt werden.
- Ausstattung des Campingplatzes (Campings) - Fitnessräume, Außentrainingsanlagen, Seilparks, Wasserparks, Spielplätze, Ausrüstungsverleih und Ballspielplätze - vorübergehende Beschränkungen sollten in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln für solche Einrichtungen und Dienstleistungen, einschließlich unter anderem der oben genannten Verordnung des Ministerrates vom 2. Mai 2020, eingeführt werden.
- Verringerung die Zahl der Personen, die sich in sanitären Einrichtungen aufhalten; es wird empfohlen, dass die Zahl mit Regeln der sozialen Distanz vereinbar sein sollte.
- Kontinuierliche Desinfektion von Toiletten, Griffen und anderen häufig berührten Oberflächen.
- Verbleiben die Gäste außerhalb des ihnen zugewiesenen Stellplatzes, richten sich ihre Entfernung und ihr Verhalten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich während einer Epidemie nach den allgemeingeltenden Regeln.
- Verzicht auf die Annahme und Aufbewahrung von Wertsachen und anderen Gegenständen jeglicher Art an der Rezeption des Campingplatzes (Campingplatzes).
- Ausweisung und Vorbereitung (mit persönlicher Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel ausgestatteten) Raumes oder Bereichs, in dem eine Person isoliert werden kann, wenn Krankheitssymptome festgestellt werden.
- Vorbereitung und Anbringen von notwendigen Telefonnummern der Sanitär – Epidemischen Station (des Gesundheitsamtes) und der medizinischen Einrichtungen.
- Im Falle eines Verstoßes gegen die Geschäftsordnung der Einrichtung und die Hygiene- und allgemeinen Regeln während einer Epidemie kann der Gast ohne Rückerstattung der gezahlten Gebühr sofort vom Campingplatz (Camping) verwiesen werden.
- Zusätzliche Empfehlungen für dauerhaften Übernachtungskapazitäten
- Unterbringung: in Ferienhäuschen und abgeschlossenen Wohneinheiten mit Küche und Bad, mit der Möglichkeit, in ihnen Mahlzeiten zuzubereiten und Minimierung des Kontakts mit dem Personal des Campingplatzes (Campings).
- Im Falle von Einrichtungen, die über mehr Zimmer verfügen und gemeinsame interne Verkehrszüge haben, sollen Familienaufenthalte bevorzugt werden.
- Aufhängen von Informationen für Gäste über die Notwendigkeit, Räume durch Öffnen der Fenster zu lüften.
- Empfehlung, keine Klimaanlagen und Geräte, die Luft bewegen, zu verwenden. Es wird empfohlen, Räume nach Möglichkeit zu lüften.
- Zwischen der Unterbringung aufeinanderfolgender Gäste in einem Zimmer, einem Ferienhaus, einer abgeschlossenen Wohneinheit soll eine gründlichen Reinigung und Desinfektion der Räume und Einrichtungen mit den zur Verfügung stehenden allgemeine verfügbaren Reinigungsmitteln durchgeführt werden. Sie sollen gelüftet werden. Die Bettwäsche ist zu wechseln (Waschen bei einer Temperatur von mindestens 60 Grad C unter Zusatz von Waschmitteln).
- Bereitstellung von Reinigungsgeräten und Mitteln, einschließlich Desinfektionsmitteln für Gäste und Personal, sowie Durchführung und Überwachung von täglichen Reinigungsarbeiten, mit besonderem Berücksichtigung sauberer Verkehrszüge, der Desinfektion von Kontaktflächen - einschließlich Handläufen, Griffen, Lichtschaltern, Fernbedienungen, Türklingen, Stuhlgeländern und ebenen Flächen, einschließlich Arbeitsplatten in Räumen und Essbereichen - Flächen, Wege - mindestens dreimal täglich; Arbeitsplatten, Essbereichsstühle und andere möglicherweise berührte Geräte - nach jeder Benutzung.
- Gastronomie auf dem Campingplatz: Es sollten Einschränkungen entsprechend den allgemeinen gastronomischen Einschränkungen eingeführt werden.
Ad.3 - Gastronomie
- Es wird empfohlen, Mahlzeiten in die Zimmer zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, ist es empfehlenswert, wenn es einen gemeinsamen Speisesaal für mehrere Gäste (mehrere Familien) gibt, Essenszeiten für einzelne Gäste aus einem bestimmten Raum festzulegen.
- Berücksichtigung der Zeit für die Reinigung zwischen der Rotation der Gäste, die das Esszimmer oder die Küche benutzen.
- Jedes Mal wenn die Gäste am Tisch mit dem Verzehr fertig sind, wird der Tische desinfiziert. Damit geht der Wechsel von Servietten, Tischdecke und Tellerunterlagen einher.
- Regelmäßige (mehrmals täglich) Reinigung der gemeinsamen Flächen, mit denen die Gäste in Berührung kommen, z.B. Griffe, Handläufe, Tischplattengriffe, Rückenlehnen, Stühle.
- Am Eingang zum Speisesaal sollen eine Desinfektionsmittelspender, Einweghandtücher und Behälter für gemischten Abfall, die regelmäßig geleert werden, angebracht werden.
- Es soll gewährleistet werden, dass das Esszimmer und die Küche so oft wie möglich gelüftet werden.
- Aushang mit der Information über die maximal erlaubte Anzahl von Gästen im Speisesaal am Eingang.
- Abwaschen von Geschirr und Besteck in einer Geschirrspülmaschine mit Spülmittelzusatz bei einer Temperatur von mindestens 60 Grad C oder auskochen.
- Einwegbesteck wird bevorzugt.
Ad. 4 - Präventivmaßnahmen: Verdacht auf Coronavirus-Infektion von Personal/Service
- Das Personal des Campingplatzes (Campings) sollte angewiesen werden, bei beunruhigenden Symptomen nicht zur Arbeit zu kommen, zu Hause zu bleiben und die Sanitär- und Epidemiologie Station sowie die Krankenhausstation f[r Ansteckende Krankheiten anzurufen und im Falle einer Verschlechterung die Alarmnummern 999 oder 112 zu wählen und sie darüber zu informieren, dass sie möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert sind.
- Es wird empfohlen, die Informationen des Sanitärhauptinspektors und des Gesundheitsministers, die unter gis.gov.pl oder https://www.gov.pl/web/koronawirus/ abrufbar sind, sowie die geltenden Gesetze zu verfolgen.
- Wenn beim Mitarbeiter eines Campingplatzes (Camping), während seiner Aufgabenerfüllung am Arbeitsplatz beunruhigende Symptome auftreten, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeuten, sollte er unverzüglich den Arbeitsplatz verlassen und im Individualverkehr nach Hause geschickt werden. Der Empfang von Gästen sollte ausgesetzt werden, die örtlich zuständige Kreissanitär- und Epidemiologiestation sollte benachrichtigt und die Anweisungen und Anordnungen strikt befolgt werden.
- Dieser Mitarbeiter sollte in einem dafür vorgesehenen Raum, in dem es möglich ist, auf den Transport warten. Er ist vorübergehend von anderen Personen - Gästen und Mitarbeitern - zu isolieren.
- Es wird empfohlen, den Bereich, in dem er seine Arbeitsaufgaben vollzogen und sich dort aufgehalten hatte, zu bestimmen, um routinemäßig eine Reinigung gemäß den betrieblichen Verfahren und Desinfektion der Kontaktflächen (Griffe, Handläufe, Stiele usw.) durchzuführen.
- Es wird empfohlen, den Anweisungen der Gesundheitsinspektion zu folgen.
Ad. 5 Verfahren bei Verdacht auf Coronavirus-Infektion bei einem Gast
- Bei deutlichen Krankheitsanzeichen wie anhaltendem Husten, Unwohlsein, Atembeschwerden sollte der Gast nicht in die Einrichtung aufgenommen werden. Er oder sie sollte angewiesen werden, sich so bald wie möglich auf der nächstgelegenen Station für Infektionskrankheiten zu melden, um einen Arzt zu konsultieren, indem er oder sie sich mit eigenem Transportmittel dorthin begibt oder die Alarmnummer 999 oder 112 wählt.
- Wenn der Gast bereits in der Einrichtung / auf dem Gelände wohnt und es beunruhigende Symptome gibt, sollte der Gast vorübergehend in einem speziellen Raum isoliert werden.
- Der Vorfall muss der Leitung der Einrichtung gemeldet werden, damit das Personal in der Lage ist, den Bereich zu bestimmen, in dem sich der Gast bewegt und aufgehalten hatte, die routinemäßige Reinigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit den Verfahren durchzuführen und die Kontaktflächen (Griffe, Handläufe, Klinken usw.) zu desinfizieren.
- Es gilt, eine Liste des Personals und der Gäste, die sich zur gleichen Zeit in dem/den Teil(en) der Einrichtung aufhielten, in dem/denen dieser Gast untergebracht war, aufzustellen.
5 . Es werden keine weiteren Gäste in die Einrichtung aufgenommen.
- Die auf der Website pl/web/ coronavirus/ und gis.gov.pl ausgewiesenen Richtlinien des Sanitärinspektors, die sich auf Personen beziehen, die Kontakt mit einer infizierten Person hatten, mit der Bitte, sie zu verwenden, zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Anhänge - Anweisungen:
- Händewaschen
https://gis.gov.pl/zdrowie/zasady-prawidlowego-mycia-rak/
- Händedesinfektion
https://gis.gov.pl/aktualnosci/jak-skutecznie-dezynfekowac-rece/
- korrektes Abnehmen der Maske https://gis.gov.pl/aktualnosci/jak-prawidlowo-nalozyc-i-zdjac-maseczke/
- ordnungsgemäßes Abnehmen der Handschuhe
https://gis.gov.pl/aktualnosci/koronawirus-jak-prawidlowo-nalozyc-i-zdjac-rekawice